Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2005

Geschäftszahl

2003/06/0018

Rechtssatz

Die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG setzt voraus, dass die Behörde über einen Antrag oder eine Berufung einer Partei innerhalb der im Paragraph 73, Absatz eins, AVG bestimmten Frist nicht entschieden hat. Wird über diesen Antrag oder diese Berufung - sei es von der zuständigen oder unzuständigen - Behörde entschieden, so bedeutet dies, dass kein solches Verwaltungsverfahren mehr anhängig ist (Hinweis E vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/05/0196, mwN).

Hier: Im Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages war die in Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorgesehene Entscheidungsfrist für den Gemeindevorstand zur Entscheidung über die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung abgelaufen. Der an den Gemeinderat als zuständige sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gerichtete Devolutionsantrag war daher zulässig und bewirkte den Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde entschied mit Bescheid, obwohl er auf Grund des Devolutionsantrages seine Zuständigkeit verloren hatte, über die Berufung der Beschwerdeführer. Daraus ergab sich aber, dass die dem Gemeinderat mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrages bezüglich der Berufung erwachsene Entscheidungspflicht mit der Erlassung dieses Berufungsbescheides wieder weggefallen ist (Hinweis E vom 22. April 1999, Zl. 98/07/0107).