Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2007

Geschäftszahl

2003/06/0016

Rechtssatz

Im Beschwerdefall soll die projektierte Anlage laut Baugesuch ausschließlich auf dem Gebiet der Gemeinde A errichtet werden. Nur in dieser Errichtung ist das "Bauvorhaben" iSd Paragraph 50, Absatz 3, Tir BauO 1998 zu sehen. Der Umstand allein, dass - durch welche rechtliche Konstruktion auch immer - Abstellmöglichkeiten herangezogen werden, die bereits baubehördlich bewilligt sind und sich auf dem Gemeindegebiet der Stadtgemeinde H befinden, macht - sofern dadurch den Voraussetzungen des Paragraph 8, Tir BauO 1998 und der Stellplatzverordnung der Gemeinde entsprochen wird - das Projekt noch nicht zu einem "Bauvorhaben, das sich auf das Gebiet zweier Gemeinden erstreckt". Sollten diese Abstellmöglichkeiten - beispielsweise durch Erlassung eines Abbruchbescheids - nachträglich wegfallen, hätte der Bürgermeister der Gemeinde A gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Tir BauO 1998 (mittlerweile nach der gleich lautenden Bestimmung in der Tir BauO 2001, Landesgesetzblatt 94 aus 2001,, idgF) vorzugehen. Somit war der Bürgermeister der Gemeinde A in erster Instanz zuständig. Anzumerken ist, dass auf die Stellplatzproblematik nur im Rahmen der Zuständigkeitsfrage eingegangen wurde, weil die Bestimmung über Stellplätze einem Nachbarn auch nach der Tir BauO 1998 kein subjektiv-öffentliches Recht einräumt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0103, zur Tir BauO 1989).