Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2005

Geschäftszahl

2003/06/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0166 E 12. Oktober 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Liegt eine Diskrepanz zwischen der verbalen Beschreibung im Baubewilligungsbescheid und der zeichnerischen Darstellung in den genehmigten Bauplänen vor, so ist im Zweifel davon auszugehen, daß die verbale Beschreibung des Baubewilligungsbescheides maßgeblich ist (Hinweis E 12.4.1984, 83/06/0246).