Verwaltungsgerichtshof
20.07.2004
2003/05/0249
Aus Paragraph 30, Absatz eins, NÖ BauO 1976 ergibt sich ein Nachbarrecht dahingehend, dass der Nachbar in Bezug auf die Tragfähigkeit des Untergrundes geschützt werden soll, und zwar vor Gefahren einer übermäßigen Belastung des Baugrundes. In Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes steht den Nachbarn somit ein Rechtsanspruch insoweit zu, als sich eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft auf ihre Grundfläche zu erstrecken vermag (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012, und vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0336, mwN). Hier:
Eine solche übermäßige Belastung des Baugrundes (also der zu bebauenden Liegenschaft) dahin, dass sich dadurch eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft auf die Grundstücke der Beschwerdeführer erstrecken könnte, haben die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen aber nicht geltend gemacht.