Verwaltungsgerichtshof
20.07.2004
2003/05/0249
Dem Nachbarn kommt nach der NÖ BauO 1976 kein Nachbarrecht auf eine derartig ausreichende Dimensionierung eines öffentlichen Kanals zu, dass dieser die Niederschlagswässer einer zu bebauenden Liegenschaft gehörig aufnehmen kann.
(Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das (öffentliche) Kanalsystem nicht in der Lage sei, bei größeren Niederschlägen die anfallenden Niederschlagswässer aufzunehmen. Durch die Realisierung des geplanten Vorhabens könne überdies weniger Niederschlagswasser auf der zu bebauenden Liegenschaft versickern, was die Situation noch verschärfen würde. Bei stärkeren Regenfällen sei eine Rückwirkung auf ihre Liegenschaften und Gebäude (Überflutung) zu befürchten. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf.)