Verwaltungsgerichtshof
20.07.2004
2003/05/0249
Aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erwachsen den Nachbarn nach der NÖ BauO 1976 keine Nachbarrechte. Nur bezüglich der Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern kommt den Anrainern gemäß Paragraph 62, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 8 und Absatz 9, NÖ BauO 1976 insoweit ein subjektives öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, also schädliche Einflüsse auf ihre Grundflächen, in Betracht kommen. Die Abwasserbeseitigungsanlage muss daher so beschaffen sein, dass eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung (z.B. durch Geruch) nicht zu erwarten ist. Hinsichtlich des Abfließens atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, - losgelöst von den im Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 normierten Tatbestandsvoraussetzungen - kommt dem Nachbarn jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht zu (siehe die hg. Erkenntnisse vom 24. März 1998, Zl. 96/05/0153, und vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0248, mwN).