Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.2004

Geschäftszahl

2003/05/0249

Rechtssatz

Die Frage der Bebauungsdichte ist kein Kriterium des Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 in der Fassung 8200-9 (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0248). Den Beschwerdeführern als Nachbarn kommt auch kein Mitspracherecht hinsichtlich rein schönheitlicher Aspekte zu. Daraus, dass die "Bebauungsweise dieser Wohnhausanlage", nämlich die vorgesehene Bebauung des Areales mit drei Häusern (samt Garage und Abstellflächen), im auffallenden Widerspruch zur umliegenden Bebauung stehe, die nämlich (gemeint: überwiegend) aus eingeschossigen Wohnhäusern bzw. Einfamilienhäusern bestehe, kommt es nach Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 nicht an, weil diese Momente den dort genannten Kriterien nicht zu subsumieren sind.