Verwaltungsgerichtshof
20.07.2004
2003/05/0249
GRS wie 96/05/0179 E 21. Jänner 1997 RS 1
Hier mit dem Zusatz: Paragraph 120, Absatz 3 und 4 Nö BauO 1976 gewährt jedoch nur insoweit ein Nachbarrecht, als diese in einem Bebauungsplan festzulegenden Umstände dem Schutz des Nachbarn dienen.
Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 räumt dem Nachbarn in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 9, Ziffer 4, NÖ BauO 1976 Nachbarrecht in bezug auf die Anordnung des Gebäudes auf dem Bauplatz und seine Höhe ein. Unter der Anordnung des Gebäudes auf dem Bauplatz ist im Lichte des Zweckes dieser Regelung, Nachbarn einen an sich aufgrund von Bebauungsplänen eingeräumten Schutz zu gewährleisten (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0012), jedenfalls die Bebauungsweise und der Abstand von den Grundgrenzen zu verstehen.