Dem Nachbarn kommt mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO kein Mitspracherecht hinsichtlich der in § 56 NÖ BauO geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung zu.Dem Nachbarn kommt mangels Aufzählung im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO kein Mitspracherecht hinsichtlich der in Paragraph 56, NÖ BauO geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung zu.