Verwaltungsgerichtshof
16.12.2003
2003/05/0205
Ausführungen dazu, dass nach dem taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO das Gesetz dem Nachbarn keinen Schutz der Privatsphäre in der von der Beschwerdeführerin umschriebenen Weise einräumt vergleiche im Übrigen auch das E vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0120). (Hier:
Die Beschwerdeführerin trägt u.a. vor, die Baubehörden hätten auch darauf Rücksicht nehmen müssen, dass durch die Errichtung des geplanten Bauwerkes eine massive Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre gegeben sei. Die Baubehörden ermöglichten die Errichtung eines Zu- und Umbaues, welcher es gestatte, 12 Fenster auf ihre Liegenschaft zu richten. Es handle sich hiebei um ein Privathaus und nicht um eine Wohnhausanlage. Diese große Anzahl von Fenstern ergebe eine totale Kontrollierbarkeit ihrer privaten Lebensführung. Dies widerspreche dem Grundrecht zum Schutze der Privatsphäre. Es stelle sich die Frage, weshalb ein Bauwerk derart gestaltet werden dürfe, welches in die Privatsphäre eines seit Jahrzehnten dort wohnenden Nachbarn eingreife und die Integrität der Person in Frage stelle.)