Verwaltungsgerichtshof
14.12.2004
2003/05/0194
GRS wie 94/06/0272 E 12. Oktober 1995 RS 6
Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist im Mängelbehebungsschriftsatz gestellt wurde.