Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Geschäftszahl

2003/05/0194

Rechtssatz

Soweit die Erstbeschwerdeführerin vermeint, eine Enteignung der Stadt Wien durch Organe der Stadt Wien sei aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht zumutbar, ist ihr zu entgegnen, dass gegebenenfalls Organe einer Gebietskörperschaft durchaus zuständig sind, über Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung dieser Gebietskörperschaft zu entscheiden vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 138 unter E. 59a ff zitierte hg. Rechtsprechung).