Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Geschäftszahl

2003/05/0194

Rechtssatz

Die einem Antrag um Abteilungsbewilligung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BauO für Wien anzuschließende schriftliche Zustimmungserklärung der Eigentümer (aller Miteigentümer) der von der Grundabteilung erfassten Grundstücke ist ein Beleg der Einreichung, dessen Fehlen einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG begründet vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 264 und S. 284 E. 12a f). Die Baubehörde erster Instanz war daher berechtigt, den Beschwerdeführern einen Auftrag zur Vorlage der Zustimmungserklärung der Stadt Wien als Eigentümerin der von der beantragten Grundabteilung betroffenen Grundstücke im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen. Da die Behörde erster Instanz den auf Paragraph 15, Absatz eins, BauO für Wien gestützten Antrag der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangels Behebung des Formgebrechens zurückgewiesen hat, war für die belangte Behörde Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG allein die Frage, ob die Entscheidung der Behörde erster Instanz dem Paragraph 13, Absatz 3, AVG entspricht vergleiche Hauer/Leukauf, a.a.O., Seite 289, E. 40 zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG).