Verwaltungsgerichtshof
14.12.2004
2003/05/0194
Eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nur zulässig, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 2002, Zl. 2000/10/0029.) Diese Voraussetzung ist in Ansehung des Beschwerdeführers jedoch nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erachtet sich nämlich durch den angefochtenen Bescheid in den Rechten auf Erteilung der beantragten Grundabteilung, auf übliche Vertragsbedingungen, auf Nichtanwendung des Paragraph 17, Absatz eins, BauO für Wien sowie auf Durchführung eines gesetzmäßigen Berufungsverfahrens und auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung verletzt. In den damit geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid aber gar nicht verletzt werden, weil dieser Bescheid ihm gegenüber lediglich den Abspruch enthält, dass seine Berufung als verspätet zurückgewiesen wird. Gegenstand des angefochtenen Bescheides war daher gegenüber dem Beschwerdeführer ausschließlich die Frage der Rechtzeitigkeit der von ihm erhobenen Berufung, nicht jedoch die Frage, ob der Anspruch auf die Bewilligung der beantragten Grundabteilung besteht. Bei der behaupteten Verletzung im Recht auf "Durchführung eines gesetzmäßigen Berufungsverfahrens" und dem Recht auf "ordnungsgemäße Bescheidbegründung" handelt es sich schließlich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis vom 30. September 2002).