Verwaltungsgerichtshof
09.11.2004
2003/05/0143
GRS wie 94/05/0172 E 20. Juni 1995 RS 3
Hier Zusatz am Anfang: Bei einem Gebäude, das nicht unmittelbar an der Baulinie errichtet werden soll, kommt für die Berechnung der maximal zulässigen Gebäudehöhe Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO zum Tragen.
Es ist bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird (Hinweis E 17.1.1977, 1201/76, VwSlg 9220 A/1977).