Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2004

Geschäftszahl

2003/05/0143

Rechtssatz

Infolge des Paragraph eins, Absatz 2, Wr GaragenG ist Paragraph 4, Absatz 4, Wr GaragenG gegenüber Paragraph 82, BauO für Wien insofern eine lex specialis, als Beschränkungen der dort festgelegten zulässigen Gebäudefläche durch den Bebauungsplan gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera d, BauO für Wien bei Kleinanlagen zum Einstellen für Kraftfahrzeuge nicht zum Tragen kommen, weil Paragraph 4, Absatz 4, Wr GaragenG ausdrücklich normiert, bis zu welcher Fläche Kleinanlagen im Seitenabstand zulässig sind, und der Bebauungsplan über Garagen nichts Besonderes bestimmt. (Hier:

Daher Überschreitung der im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgelegten maximalen Fläche von Nebengebäuden durch eine Kleingarage bis zu einer bebauten Fläche von 50 m2 zulässig.)