Verwaltungsgerichtshof
09.11.2004
2003/05/0143
Der Einwand des Nachbarn der res iudicta ist nur insoweit zulässig, als der Nachbar sonst in einem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß Paragraph 134 a, BauO für Wien berührt wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0049). Nachbarn haben lediglich das Recht, dass eine zu ihren Gunsten entschiedene Bausache nicht neuerlich aufgerollt wird, sie besitzen jedoch kein Recht darauf, dass Abweichungen von einem rechtskräftig bewilligten Bauvorhaben überhaupt nicht bewilligt werden dürfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 91/05/0025). Außerdem steht es dem Bauwerber frei, für denselben Bauplatz mehre Projekte einzureichen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/05/0221).