Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2003

Geschäftszahl

2003/05/0142

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass objektiv betrachtet mit dem im Beschwerdefall gegenständlichen Schreiben keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit erfolgte, sondern lediglich die formlose Mitteilung von der Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 55, ElWOG gegen die Beschwerdeführerin und die Belehrung, es seien den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Energie-Control GmbH über Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die jeweils verlangten Unterlagen auszuhändigen. Es liegt somit weder ein verfahrens- noch ein materiellrechtlicher Bescheid vor.