Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2003

Geschäftszahl

2003/05/0142

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0041 B 27. März 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, ist im Zweifelsfall nicht anzunehmen, daß einem formlosen Schreiben Bescheidqualität innewohnt (Hinweis E VfSlg 8672 aus 1979, und B VfGH 13.12.1993, B 629/93).