Verwaltungsgerichtshof
16.09.2003
2003/05/0142
GRS wie 94/11/0192 E 21. Oktober 1994 RS 1
An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (Hinweis B 18.2.1988, 88/09/0002).