Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2003

Geschäftszahl

2003/05/0142

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/11/0236 E 2. Juli 1991 RS 2

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Gem Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, allerdings nicht notwendigerweise im Spruch. Aus der links oben aufgedruckten Bezeichnung der Behörde (hier in Verbindung mit der Fertigungsklausel) ist für den Bescheidadressaten klar erkennbar, wem der Bescheid zuzurechnen ist.