Verwaltungsgerichtshof
16.09.2003
2003/05/0142
GRS wie 90/11/0236 E 2. Juli 1991 RS 2
(hier nur erster Satz)
Gem Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, allerdings nicht notwendigerweise im Spruch. Aus der links oben aufgedruckten Bezeichnung der Behörde (hier in Verbindung mit der Fertigungsklausel) ist für den Bescheidadressaten klar erkennbar, wem der Bescheid zuzurechnen ist.