Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2004

Geschäftszahl

2003/05/0103

Rechtssatz

Aus der im Paragraph 15, OÖ Bauordnung 1875 normierten Anordnung, dass eine besondere Genehmigung der Betriebsanlage bei einzelnen Gewerben erforderlich ist, ist für die Frage der Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nichts zu gewinnen, weil sich diese Anordnung nur an die Baubehörde richtet und nicht den im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden Interessen der Nachbarschaft dient. Die bei Bewilligung einer gewerblichen Betriebsanlage zu berücksichtigenden Interessen der Nachbarn hat die Gewerbebehörde nach den Vorschriften der Gewerbeordnung zu beachten vergleiche das E 11.10.1977, 2333/76, VwSlg 9404 A/1977).