Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Geschäftszahl

2003/05/0098

Rechtssatz

Der Einwand eines Anrainers, dass die landwirtschaftliche Nutzung seiner Grundstücke eingeschränkt werde, berührt kein einem Anrainer gemäß Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz 3, OÖ LStG 1991 eingeräumtes subjektiv-öffentliches Recht im Straßenbaubewilligungsverfahren.