Verwaltungsgerichtshof
20.12.2005
2003/05/0098
Nur wenn das von der Straßenverwaltung eingereichte Projekt nicht ausreichend auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, OÖ LStG 1991 Rücksicht nimmt, hat die Behörde im straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahren durch entsprechende Auflagen dem gesetzlich geforderten Berücksichtigungsgebot Rechnung zu tragen vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171).