Verwaltungsgerichtshof
20.12.2005
2003/05/0098
Auch Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung einem Mitglied derselben zugewiesen sind, sind von diesem "namens der Landesregierung" zu besorgen. Durch die Fertigung des Bescheides "für die Oö. Landesregierung" wird zum Ausdruck gebracht, dass die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 zuständige Behörde den Bescheid erlassen hat vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Mai 1980, Zl. B223/77, VfSlg 8809 aus 1980,).