Verwaltungsgerichtshof
28.06.2005
2003/05/0091
Die Widmungskategorie "Geschäftsgebiet für den überörtlichen Bedarf" bietet keinen Immissionsschutz. Hingegen gewährleistet die Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" gemäß Paragraph 22, Absatz 6, Oö ROG 1994 für den Nachbarn einen Immissionsschutz; in Bezug auf die Einhaltung dieser Bestimmung kommt daher den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass kein im Betriebsbaugebiet unzulässiger Betrieb errichtet wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0067). Bei der Erforderlichkeit einer gewerberechtlichen Genehmigung kann der Nachbar allerdings gemäß Paragraph 31, Absatz 6, Oö BauO im Bauverfahren nur die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie einwenden, soweit damit die Behauptung einer zu befürchtenden Immissionsbelastung verbunden ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/05/0246