Verwaltungsgerichtshof
28.06.2005
2003/05/0091
GRS wie 2001/05/0023 E 23. Mai 2002 RS 5
(Hier zusätzlich: Dem Nachbarn kommt daher kein Mitspracherecht hinsichtlich einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen zu, mag er auch von Auswirkungen beim Fehlen ausreichender Anlagen betroffen sein.)
Die Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen dienen nicht den Interessen der Nachbarn. Die Anordnungen bezüglich Stellplätze von Kraftfahrzeugen schaffen den Benutzern der bezughabenden Baulichkeiten ausreichende Parkmöglichkeiten und sollen die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr freihalten (Hinweis E vom 22. September 1998, Zl. 98/05/0046).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/05/0246