Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2005

Geschäftszahl

2003/05/0091

Rechtssatz

Die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 an die Voraussetzung geknüpft, dass die dafür zuständige Behörde im Einzelfall mit Bescheid festgestellt hat, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/05/0246