Verwaltungsgerichtshof
28.06.2005
2003/05/0091
Die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 an die Voraussetzung geknüpft, dass die dafür zuständige Behörde im Einzelfall mit Bescheid festgestellt hat, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/05/0246