Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2005

Geschäftszahl

2003/05/0091

Rechtssatz

Nachbarn können im Rahmen ihres Mitspracherechtes gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Oö BauO die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörden aufwerfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0164).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/05/0246