Verwaltungsgerichtshof
20.09.2005
2003/05/0060
Der ausdrückliche Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, Wr. GebrauchsabgabeG schreibt allgemein eine Gebrauchserlaubnis für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus vor. Dieses Gebot unterliegt keiner zeitlichen Einschränkung, weshalb auch für die Zeit von 15. November bis 1. März des Folgejahres eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken wäre. Der Tarif sieht gerade für die Belassung der Abfriedung eine Bewilligungsmöglichkeit, wenn auch "ausnahmsweise", ausdrücklich vor; auch die (in Punkt B 7 des Tarifes genannte bzw. vorausgesetzte) Bewilligung zur ausnahmsweisen Belassung im Zeitraum vom 16. November bis Ende Februar des Folgejahres ist eine Bewilligung nach Paragraph eins, Wr. GebrauchsabgabeG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0111).