Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2004

Geschäftszahl

2003/05/0019

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer haben als Nachbarn einen Rechtsanspruch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, BauO für Wien eingehalten werden. Ist dies der Fall, können die Beschwerdeführer jedoch dadurch nicht mehr in ihren subjektivöffentlichen Nachbarrechten gemäß Paragraph 134 a, BauO für Wien verletzt sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 93/05/0298).