Verwaltungsgerichtshof
27.01.2006
2003/04/0130
Werden Auflagen zum Schutze der Nachbarn vorgeschrieben, so können diese durch eine unbestimmte Auflage in ihrer nach der GewO 1994 eingeräumten Rechtsstellung gegen die Erteilung einer, die geschützten nachbarlichen Interessen beeinträchtigenden Genehmigung (Hinweis E vom 29.5.2002, Zl. 2002/04/0057) verletzt werden.