Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2006

Geschäftszahl

2003/04/0130

Rechtssatz

Werden Auflagen zum Schutze der Nachbarn vorgeschrieben, so können diese durch eine unbestimmte Auflage in ihrer nach der GewO 1994 eingeräumten Rechtsstellung gegen die Erteilung einer, die geschützten nachbarlichen Interessen beeinträchtigenden Genehmigung (Hinweis E vom 29.5.2002, Zl. 2002/04/0057) verletzt werden.