Verwaltungsgerichtshof
27.01.2006
2003/04/0130
Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 gibt für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen die objektiv anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe eines "gesunden, normal empfindlichen Kindes" und eines "gesunden, normal empfindlichen Erwachsenen" vor, die als solche unabhängig von der Person des Nachbarn in ihrer Gesamtheit heranzuziehen sind (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 584, Rz 40 zu Paragraph 77, GewO 1994 angeführte hg. Rechtsprechung).