Verwaltungsgerichtshof
27.01.2006
2003/04/0130
Eine Gefährdung dinglicher Rechte iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 besteht nur dann, wenn diese in ihrer Substanz bedroht werden, indem ihre bestimmungsmäßige Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird (Hinweis E vom 30.6.2004, Zl. 2002/04/0019, mwN). [Hier: Mit dem Vorbringen, durch die geplante Betriebsanlage werde die Nutzung bzw. Verwertbarkeit der Liegenschaften für den Fremdenverkehr zum Zwecke der Gästebeherbergung ausgeschlossen, können die Nachbarn eine solche Gefährdung nicht dartun, zumal die bloße Minderung der Vermietbarkeit keine Eigentumsgefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 darstellt (Hinweis E vom 2.10.1989, Zl. 89/04/0070).]