Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2004

Geschäftszahl

2003/04/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0132 E 23. September 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Aus dem Anhörungsrecht kann nicht auf eine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stelle geschlossen werden.