Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Geschäftszahl

2003/04/0119

Rechtssatz

Auch einem Zeitraum von neun Monaten seit der Verurteilung des Beschwerdeführers kann nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Befürchtung, er würde bei Ausübung des Gewerbes die gleiche oder eine ähnliche Straftat begehen, rechtswidrig erscheinen ließe. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer an die Konkursmasse Zahlungen geleistet und sich mit "nahezu allen Gläubigern mehr oder weniger außergerichtlich geeinigt habe", führt zu keiner anderen Beurteilung.