Verwaltungsgerichtshof
07.11.2005
2003/04/0102
Die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 setzt voraus, dass bei Einhaltung der bereits vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht in ausreichendem Maß gesichert sind. Um beurteilen zu können, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es entsprechender, in der Regel unter Beiziehung eines Sachverständigen zu treffender Feststellungen, ob und welche Gefahren, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen drohen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/04/0028).