Verwaltungsgerichtshof
07.11.2005
2003/04/0102
GRS wie 2001/04/0094 E 19. November 2003 RS 2
(Hier: nur die ersten zwei Sätze)
Nur der konsensmäßige Betrieb einer Betriebsanlage ist einer Regelung nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 zugänglich. Nicht aber bietet diese Bestimmung eine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln (Hinweis auf die E vom 17.4.1998, Zl. 96/04/0269, und vom 11.11.1998, Zl. 98/04/0137, VwSlg 15017 A/1998, sowie die dort zitierte Vorjudikatur). War daher die Verwendung von "Rückfahrtpiepserln" in der Betriebsanlage der beschwerdeführenden Partei von der Betriebsanlagengenehmigung nicht umfasst, so konnte der durch die folgende Verwendung von "Rückfahrtpiepserln" ohne gewerbebehördliche Genehmigung geänderte Betrieb der Betriebsanlage auch nicht zum Gegenstand der Vorschreibung einer Auflage gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 gemacht werden. Diesfalls mangelte es nämlich an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung, dass ein hinreichender Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen "trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen" nicht gewährleistet ist.