Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2006

Geschäftszahl

2003/04/0097

Rechtssatz

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde auf Grund der geänderten Rechtslage (Paragraph 359 b, Absatz 4, GewO 1994 trat nach seiner Aufhebung durch den VfGH mit E vom 24.9.2001, VfSlg 16259 aus 2001,, mit Ablauf des 31.7.2002 außer Kraft) das Ansuchen der mitbeteiligten Partei nach Paragraph 353, GewO 1994 um Genehmigung der Betriebsanlage im ordentlichen Genehmigungsverfahren behandelt und entschieden hat (Hinweis E vom 15.9.2004, Zl. 2003/04/0002).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/04/0032