Verwaltungsgerichtshof
26.04.2006
2003/04/0097
Die Frage, ob das vorliegende Projekt (Errichtung eines Shopping Centers) einer UVP zu unterziehen gewesen wäre, berührt nicht die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren (Hinweis B des VfGH vom 29.11.2004, B 818/03). [Hier wurde rechtskräftig festgestellt, dass für das vorliegende Vorhaben keine UVP durchzuführen sei. Eine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G entfaltet eine Bindung für alle relevanten Verfahren. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nur, dass das beantragte Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist.
Im Beschwerdefall: Identität des im vorliegenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens beantragten Vorhabens mit dem dem Feststellungsbescheid nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G zu Grunde liegenden Projekt gegeben (Hinweis E vom 28.6.2005, Zl. 2003/05/0091, betreffend das vorliegende Vorhaben unter den Gesichtspunkten der OÖ BauO 1994).]
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/04/0032