Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2007

Geschäftszahl

2003/04/0079

Rechtssatz

Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG 1999 ist der Abbau (hier: des grundeigenen mineralischen Rohstoffes Dolomit) nur Teil des Gewinnens. Der Begriff "Gewinnen" umfasst alle Tätigkeiten, soweit sie nicht dem "Aufsuchen" (Ziffer eins :, Suche einschließlich vorbereitender Tätigkeiten sowie Erschließen und Untersuchung auf Abbauwürdigkeit) und "Aufbereiten" (Ziffer 3 :, Verarbeiten zu verkaufsfähigen Mineralprodukten) zuzurechnen sind. Nach den Materialien zu dieser Bestimmung (EB Regierungsvorlage 1428 BlgNR. römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 75.) "fallen (daher) beim

Untertagbau unter das Gewinnen neben dem Abbau auch ... das

Herstellen von Sturzschächten ... . ". Im Fall des Abbaues von

grundeigenem Dolomit ist demnach neben dem eigentlichen Abbau auch die Abförderung des abgebauten Dolomits und damit auch die Herstellung des hiefür vorgesehenen Sturzschachtes zum Begriff "Gewinnen" zu zählen, sodass die unter- und obertägige Gewinnung eines grundeigenen mineralischen Rohstoffes projektiert ist, wofür - bei Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 171, Absatz 3, Ziffer 3, zweiter Satzteil MinroG 1999 - der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig ist. Diese Regelung wurde geschaffen, um ein Auseinanderklaffen der Behördenzuständigkeit zu verhindern (Vgl. hierzu die Materialien EB Regierungsvorlage 1428 BlgNR. römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 76 und 120).