Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Geschäftszahl

2003/04/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0098 E 26. Juni 2001 RS 1

(hier: keine Bezugnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht und den Strafaufschub)

Stammrechtssatz

Die Behörde hat die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbstständig zu beurteilen, ohne hiebei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein, handelt es sich hiebei doch um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand (Hinweis: E 30.3.1993, 92/04/0270).