Verwaltungsgerichtshof
20.10.2004
2003/04/0072
GRS wie 2001/04/0098 E 26. Juni 2001 RS 1
(hier: keine Bezugnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht und den Strafaufschub)
Die Behörde hat die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbstständig zu beurteilen, ohne hiebei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein, handelt es sich hiebei doch um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand (Hinweis: E 30.3.1993, 92/04/0270).