Verwaltungsgerichtshof
15.09.2004
2003/04/0045
Wenn der Bundeskommunikationssenat annimmt, dass im vorliegenden Fall die Öffentlichkeit nicht neuerlich unterrichtet werden müsse, da bereits mit der durch den ORF aus eigenem vorgenommenen Richtigstellung der im E des VfGH vom 10.10.1990, VfSlg. 12497 aus 1990,, angeführte contrarius actus gesetzt worden sei, so übersieht er, dass Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G von der Veröffentlichung der ENTSCHEIDUNG DES BUNDESKOMMUNIKATIONSSENATES spricht und damit (im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des VfGH) "die angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung" zum Inhalt hat. Der Bundeskommunikationssenat hat es aus diesem Grund verabsäumt, sich mit den im vorliegenden E des VwGH angeführten (in der obzitierten Rechtsprechung des VfGH genannten) Gesichtspunkten einer gesetzmäßigen Ermessensausübung nach Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G zu befassen und insbesondere zu prüfen, ob der vorliegende Fall in jenen Bereich fällt, in dem nach der Rechtsprechung des VfGH eine Veröffentlichung unterbleiben kann.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/04/0060