Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Geschäftszahl

2003/04/0045

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über eine auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G gestützte Beschwerde des Mitbeteiligten entschieden und eine Verletzung der Bestimmungen des ORF-Gesetzes durch den ORF, dessen Tätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des ORF-G gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ORF-G der Rechtsaufsicht des Bundeskommunikationssenates (BKS) unterliegt, festgestellt. Durch eine derartige Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Zweitbeschwerdeführerin nicht eingetreten sein: Eine bei Bescheiderlassung noch andauernde Verletzung des ORF-G durch die Zweitbeschwerdeführerin vergleiche Paragraph 37, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, ORF-G), die diese in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzen könnte, wurde vom BKS nicht festgestellt. Auch daraus, dass dem Generaldirektor (oder einem von ihm bestellten Vertreter) im Verfahren vor dem BKS, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-G handelt, gemäß Paragraph 14, Absatz 2, KOG jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zukommt, ist im Beschwerdefall für die Zweitbeschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung vermittelt keine über die Stellung als Formalpartei hinausgehende Rechtsstellung (Hinweis B des VwGH vom 30.6.2004, Zl. 2002/04/0116).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/04/0060