Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2005

Geschäftszahl

2003/04/0042

Rechtssatz

Dem Einwand, es sei rechtswidrig, die zu erwartenden Lärmemissionen auf Basis eines geöffneten Fensters zu errechnen, ist zu entgegnen, dass ein bestimmtes, dem Schutz vor Emissionen dienendes Verhalten der Nachbarn vom Gesetz nicht normiert ist und es dem Nachbarn daher unbenommen bleiben muss, z.B. seine Fenster zu öffnen oder zu schließen (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 564, Rz. 13 zu Paragraph 77, GewO 1994 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).