Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Geschäftszahl

2003/04/0013

Rechtssatz

Paragraph 7, Absatz 4, dritter Satz Privatradiogesetz (PrR-G) unterscheidet seinem Wortlaut nach nicht zwischen einer Übertragung von Kapitalanteilen zwischen Gesellschaftern untereinander und einer Übertragung an Dritte. Demnach ist auch für Übertragungen von Gesellschaftsanteilen zwischen Gesellschaftern eine Vorkehrung im Gesellschaftsvertrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, PrR-G nachzuweisen (Hinweis E vom 25.2.2004, Zl. 2002/04/0157).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/04/0014