Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2004

Geschäftszahl

2003/03/0304

Rechtssatz

Der in der Beschwerde enthaltene Verweis auf "die Ausführung und den Sachverhalt in dem bereits beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl.

AW ... anhängigen Verfahren" stellt keine gesetzmäßige Darlegung

der Beschwerdegründe dar und ist daher nicht beachtlich vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2003/18/0348).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/03/0233 E 17. Juni 2004