Verwaltungsgerichtshof
17.06.2004
2003/03/0304
Dem Beschwerdeführer wurde die Konzession zum Betrieb des Mietwagen-Gewerbes mit zwei Omnibussen an einem bestimmten Standort entzogen. Er war am 1. Februar 1991 wegen Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu drei Monaten Freiheitsstrafe, mit Urteil vom 8. Jänner 1993 wegen Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, mit Urteil vom 18. Dezember 1997 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, weiters mit Urteil vom 14. August 1998 wegen Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe und schließlich mit Urteil vom 10. Juni 1999 wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Angesichts der mit den Urteilen in den Jahren 1998 und 1999 ausgesprochenen Strafen erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 gegeben sei, nicht als rechtsirrig. Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der genannten fünf Straftaten, die innerhalb eines Zeitraums etwa eines Jahrzehnts gesetzt wurden, weiters die Auffassung vertrat, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 zu befürchten sei, zumal es sich bei Körperverletzung und gefährlicher Drohung um auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen handelt (Paragraph 71, StGB; vergleiche etwa das Erkenntnis vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0439), und auch die beiden dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Vergehen nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/03/0233 E 17. Juni 2004