Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2006

Geschäftszahl

2003/03/0279

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0010 E 22. Dezember 2005 RS 6

Stammrechtssatz

Die Frage, welche Rechtslage auf eine Rechtsbeziehung anzuwenden ist, oder die Frage der Geltung einer Rechtsvorschrift kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein.