Verwaltungsgerichtshof
12.09.2006
2003/03/0279
Der EuGH hat in dem Urteil vom 16. März 2006, Rs C-234/04, Rosmarie Kapferer gegen Schlank & Schick GmbH, Rn 21, mwN, ausgesprochen, dass das Gemeinschaftsrecht einem nationalen Gericht nicht gebiete, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Gemeinschaftsrecht abgestellt werden könnte (siehe auch schon das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1999, Zl 97/21/0539, mwN, wo ausgeführt wird, dass auch nach Ansicht des EuGH nach Ablauf von Rechtsmittelfristen der Rechtssicherheit der Vorrang vor der Rechtsrichtigkeit einzuräumen sei).